VGH Bayern - Beschluss vom 13.11.2017
15 ZB 16.1885
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b); BayBO Art. 76 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 14.2028

Beseitigung einer als Wildschutzzaun errichteten Einfriedung zum Schutz der Forstkulturen im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 16.1885

DRsp Nr. 2018/12476

Beseitigung einer als Wildschutzzaun errichteten Einfriedung zum Schutz der Forstkulturen im Außenbereich

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b); BayBO Art. 76 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 5. November 2014, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet wurde, eine auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen, ca. 3 ha großen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung D ... vormals als Wildschutzzaun errichtete Einfriedung zu beseitigen.