OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.09.2016 2 L 98/13
Normen:
UVPG § 3e Abs. 1 Nr. 2; UVPG § 3b Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2017, 920
NVwZ-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 22/12
Bestehen einer UVP-Vorprüfungspflicht bei einem Änderungsvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung für eine Biogasanlage
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 2 L 98/13
DRsp Nr. 2016/18014
Bestehen einer UVP-Vorprüfungspflicht bei einem Änderungsvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung für eine Biogasanlage
1. Ein Änderungsvorhaben unterfällt nicht der UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2UVPG, wenn für das Grundvorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, es sei denn, für das vorprüfungsbedürftige Grundvorhaben ist eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis tatsächlich schon durchgeführt worden (vgl. Urt. d. Senats v. 10.10.2013 - 2 K 98/12 -, [...], RdNr. 310; Beschl. d. Senats v. 22.10.2015 - 2 M 13/15 -, [...], RdNr. 34).2. § 3b Abs. 3UVPG gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 [224 f.], RdNr. 16 ff.). Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2UVPG - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., RdNr. 21).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.