OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.09.2016
2 L 98/13
Normen:
UVPG § 3e Abs. 1 Nr. 2; UVPG § 3b Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2017, 920
NVwZ-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 22/12

Bestehen einer UVP-Vorprüfungspflicht bei einem Änderungsvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung für eine Biogasanlage

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 2 L 98/13

DRsp Nr. 2016/18014

Bestehen einer UVP-Vorprüfungspflicht bei einem Änderungsvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung für eine Biogasanlage

1. Ein Änderungsvorhaben unterfällt nicht der UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, wenn für das Grundvorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, es sei denn, für das vorprüfungsbedürftige Grundvorhaben ist eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis tatsächlich schon durchgeführt worden (vgl. Urt. d. Senats v. 10.10.2013 - 2 K 98/12 -, [...], RdNr. 310; Beschl. d. Senats v. 22.10.2015 - 2 M 13/15 -, [...], RdNr. 34).2. § 3b Abs. 3 UVPG gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 [224 f.], RdNr. 16 ff.). Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2 UVPG - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., RdNr. 21).