OVG Sachsen - Beschluss vom 10.09.2009
1 B 388/09
Normen:
BauGB § 34; BImSchG § 22; SächsBO § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 76/09

Bestehen eines baurechtlichen Nachbarschutzes i.R.d. Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Erdmännchenanlage im Zoologischen Garten; Erforderlichkeit der Bestimmung einer Vorbelastung mittels Gutachtens bzw. Einholung einer aktuellen Lärmschutzprognose

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 1 B 388/09

DRsp Nr. 2009/24067

Bestehen eines baurechtlichen Nachbarschutzes i.R.d. Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Erdmännchenanlage im Zoologischen Garten; Erforderlichkeit der Bestimmung einer Vorbelastung mittels Gutachtens bzw. Einholung einer aktuellen Lärmschutzprognose

1. Bei einer Erdmännchenanlage in einem Zoo handelt es sich um keinen Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 14 SächsBO, für den die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 SächsBO erforderlich wäre.2. Um Sonderbauten handelt es sich nur dann, wenn die Errichtung eines Freizeit- oder Vergnügungsparks beantragt wurde. Freizeit- und Vergnügungsparks werden nämlich nach § 2 Abs. 4 Nr. 14 SächsBO als Ganzes als Sonderbauten eingestuft.3. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.