BVerwG - Beschluss vom 08.12.2021
4 BN 19.21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3; BauGB § 2 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11363/20

Bestimmen der zu berücksichtigenden Belange und Gewichtung nach den Besonderheiten der konkreten Planungssituation bzgl. Abwägung von Belangen behinderter Menschen

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 BN 19.21

DRsp Nr. 2022/3271

Bestimmen der zu berücksichtigenden Belange und Gewichtung nach den Besonderheiten der konkreten Planungssituation bzgl. Abwägung von Belangen behinderter Menschen

Es ist geklärt, dass die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange weder abschließend sind noch in ihrer Zusammenstellung einen Vorrang in sich oder gegenüber privaten Belangen enthalten. Aus diesem Grund lässt sich ein auch nur relativer Vorrang des einen benannten Belangs gegenüber einem anderen nicht abstrakt festlegen. Gesetzlich bestimmt ist weder, welche der in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten oder sonstigen Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind, noch mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen. Zu berücksichtigende Belange und deren Gewicht bestimmen sich vielmehr nach den Besonderheiten der konkreten Planungssituation. Dies gilt auch für die Belange behinderter Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3; BauGB § 2 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe