VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2017
6 C 17.1429
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 3-4; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 E 16.3698

Bestimmung des Streitwerts in Verfahren auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes i.R.v. Konkurrentenstreitigkeiten (hier: Freihaltung eines zu besetzenden Förderungsamts)

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 6 C 17.1429

DRsp Nr. 2018/12825

Bestimmung des Streitwerts in Verfahren auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes i.R.v. Konkurrentenstreitigkeiten (hier: Freihaltung eines zu besetzenden Förderungsamts)

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 - M 21 E 16.3698 - geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 3-4; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 123;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.