OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2017
8 A 2660/15
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1034/14

Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen einer Biogasanlage; Heranziehung der Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe; Prognostische Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit; Berücksichtigung eines Geschäfts- und Wohngebäudes für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 8 A 2660/15

DRsp Nr. 2018/2327

Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen einer Biogasanlage; Heranziehung der Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe; Prognostische Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit; Berücksichtigung eines Geschäfts- und Wohngebäudes für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen

1. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 zurückgegriffen werden. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird, vgl. Nr. 4.5. Abs. 1 der GIRL.