Auf den Antrag der Antragstellerin wird Satz 1 der Textlichen Darstellung für die "Sonderbauflächen Windenergie" des am 25. Januar 2016 genehmigten und am 1. Februar 2016 bekannt gemachten Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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