OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2017
12 KN 119/16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 2b; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Beurteilung der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanung für die Windenergiegewinnung; Herbeiführung einer Ausschlusswirkung gegenüber Vorhaben der Windenergienutzung im überwiegenden Teil des Gemeindegebietes; Darlegung des Entzugs bestimmter Flächen als sogenannte harte Tabuzonen der planerischen Abwägung im Zuge einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergienutzung; Nachträgliche Argumente im gerichtlichen Verfahren

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 12 KN 119/16

DRsp Nr. 2017/17198

Beurteilung der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanung für die Windenergiegewinnung; Herbeiführung einer Ausschlusswirkung gegenüber Vorhaben der Windenergienutzung im überwiegenden Teil des Gemeindegebietes; Darlegung des Entzugs bestimmter Flächen als sogenannte "harte Tabuzonen" der planerischen Abwägung im Zuge einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergienutzung; Nachträgliche Argumente im gerichtlichen Verfahren

Zu den Grenzen der Möglichkeit, durch nachträgliche Argumente im gerichtlichen Verfahren zu rechtfertigen, dass im Zuge einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergienutzung bestimmte Flächen als sogenannte "harte Tabuzonen" der planerischen Abwägung entzogen wurden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird Satz 1 der Textlichen Darstellung für die "Sonderbauflächen Windenergie" des am 25. Januar 2016 genehmigten und am 1. Februar 2016 bekannt gemachten Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.