OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2017
4 B 885/17
Normen:
GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GastG § 18 Abs. 1 S. 2; GewRV § 3 Abs. 3 S. 1; GewRV § 3 Abs. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 101
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1693/17

Beurteilung nächtlicher Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärmmessungen und Nachbarbeschwerden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 885/17

DRsp Nr. 2017/14889

Beurteilung nächtlicher Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärmmessungen und Nachbarbeschwerden

Die Beurteilung nächtlicher Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen muss nicht zwingend auf Lärmmessungen beruhen. Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung können unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen sein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.7.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GastG § 18 Abs. 1 S. 2; GewRV § 3 Abs. 3 S. 1; GewRV § 3 Abs. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,