Hinweis:
Etwas anderes gilt nur dann, wenn
die Parteien gemeinsam die Rechnung in ihren tatsächlichen und rechnerischen Teilen geprüft haben und gemeinsam ein Rechnungsergebnis festgestellt haben. Dann kann das Ergebnis als Anerkenntnis gemäß den §§ 780, 781 BGB für die Parteien bindend sein ;
der Auftragnehmer auf eine Nachforderung verzichtet; insofern sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH, WM 1982, 671 sowie NJW 1984,
der Auftragnehmer die Schlußzahlung vorbehaltlos angenommen hat (§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B; siehe dort);
die Forderung des Auftragnehmers verjährt ist. Zu beachten ist, daß die in der Schlußrechnung enthaltenen und nicht aufgeführten Forderungen des Auftragnehmers für die Ausführung der Bauleistung einheitlich verjähren (BGH, NJW 1970, 938).
Vgl. auch OLG Köln, BauR 1995, 583, bei fehlender Abrechnung des Architekten.
Siehe bereits BGH, NJW 1983, 626.
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