BGH vom 06.12.1990
VII ZR 98/89
Normen:
VOB/B § 14; VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 1991, 223

Beweislast bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen Überzahlung von Werklohn

BGH, vom 06.12.1990 - Aktenzeichen VII ZR 98/89

DRsp Nr. 1998/2397

Beweislast bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen Überzahlung von Werklohn

Wer wegen Überzahlung des Werklohnes einen Bereicherungsanspruch geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, auch dann, wenn der Bereicherungsschuldner zur Rechtfertigung der empfangenen Leistung einen anderen als den ursprünglich angegebenen Rechtsgrund vorträgt.

Normenkette:

VOB/B § 14; VOB/B § 16;

Hinweise:

Hinweis:

Etwas anderes gilt nur dann, wenn

die Parteien gemeinsam die Rechnung in ihren tatsächlichen und rechnerischen Teilen geprüft haben und gemeinsam ein Rechnungsergebnis festgestellt haben. Dann kann das Ergebnis als Anerkenntnis gemäß den §§ 780, 781 BGB für die Parteien bindend sein ;

der Auftragnehmer auf eine Nachforderung verzichtet; insofern sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH, WM 1982, 671 sowie NJW 1984, 1346);

der Auftragnehmer die Schlußzahlung vorbehaltlos angenommen hat (§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B; siehe dort);

die Forderung des Auftragnehmers verjährt ist. Zu beachten ist, daß die in der Schlußrechnung enthaltenen und nicht aufgeführten Forderungen des Auftragnehmers für die Ausführung der Bauleistung einheitlich verjähren (BGH, NJW 1970, 938).

Vgl. auch OLG Köln, BauR 1995, 583, bei fehlender Abrechnung des Architekten.

Siehe bereits BGH, NJW 1983, 626.

Fundstellen
BauR 1991, 223