OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2017
6 A 767/16
Normen:
VwGO §108;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2527/15

Beweiswürdigung; Ernstliche Zweifel; Beamter; Beamtenverhältnis auf Probe; Eignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 6 A 767/16

DRsp Nr. 2017/15840

Beweiswürdigung; Ernstliche Zweifel; Beamter; Beamtenverhältnis auf Probe; Eignung

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil, mit dem es zur Neubescheidung des Verbeamtungsbegehrens verpflichtet worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO §108;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Das beklagte Land stützt sich auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.