OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2022
4 U 225/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 73/21

Bewerbung eines NahrungsergänzungsmittelsUnzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen AngabenAus Hagebuttenpulver hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 225/22

DRsp Nr. 2023/429

Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben Aus Hagebuttenpulver hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel

Zur Unzulässigkeit der Werbung mit den gesundheitsbezogenen Angaben "für bewegliche Gelenke" bzw. "Hilft die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten" nach Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 28 Abs. 5 HCVO bei der Werbung für ein aus Hagebuttenpulver hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 25.03.2022, Az. 12 O 73/21 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger, ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragener Verein, verlangt von dem Verfügungsbeklagten, der das Nahrungsergänzungsmittel "LitoFlex Hagebutte GOPO" über die Internetplattform www.amazon.de vertreibt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "LitoFlex Hagebutte GOPO"-Pulver und/oder "LitoFlex Hagebutte GOPO"-Kapseln mit den Angaben "für bewegliche Gelenke" und/oder "Hilft die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten" zu werben.