Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Apotheker/innen mit einer Gratis-Fortbildung zu werben und/oder diese wie angekündigt zu gewähren:
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
A.
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