OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2022
4 U 142/21
Normen:
HWG § 7 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 26/21

Bewerbung von Wundversorgungsprodukten gegenüber FachkreisenVerbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben nach dem HWGBegriff der WerbegabeErmöglichung der Teilnahme an einer Fernfortbildung Fachberater/in Wundversorgung in der Apotheke keine handelsübliche Nebenleistung

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 142/21

DRsp Nr. 2022/5892

Bewerbung von Wundversorgungsprodukten gegenüber Fachkreisen Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben nach dem HWG Begriff der Werbegabe Ermöglichung der Teilnahme an einer "Fernfortbildung Fachberater/in Wundversorgung in der Apotheke" keine handelsübliche Nebenleistung

"Gratis-Gutschein" für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung als Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Apotheker/innen mit einer Gratis-Fortbildung zu werben und/oder diese wie angekündigt zu gewähren:

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Normenkette:

HWG § 7 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;

Gründe

A.