OVG Sachsen - Beschluss vom 06.11.2009
1 D 131/09
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; SächsBO § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 566/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Nutzungsuntersagung bezüglich eines von Hausschwamm befallenen, ehemaligen Kinogebäudes

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 1 D 131/09

DRsp Nr. 2009/27295

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Nutzungsuntersagung bezüglich eines von Hausschwamm befallenen, ehemaligen Kinogebäudes

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 - 4 K 566/07 - geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114; SächsBO § 58 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht hat Erfolg. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Kläger dargelegt, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).