OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2017
4 E 707/17
Normen:
VwGO § 57; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1011/17

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einhaltung der Frist ohne Verschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 4 E 707/17

DRsp Nr. 2017/15643

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einhaltung der Frist ohne Verschulden

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wird verworfen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verfahren über die Streitwertbeschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten aller Verfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 57; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe