VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.09.2009
3 S 1773/07
Normen:
GG Art. 74 Nr. 18; VwGO § 6 Abs. 1; VwGO § 6 Abs. 3; VwGO § 124a Abs. 1 S. 1,S. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; LBO § 71; LBO § 72;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 148
BauR 2010, 753
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2278/07

Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an eine entgegen § 124a Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Berufungszulassung durch den Einzelrichter; Auslegung einer Baulast; Unwirksamkeit von Baulasten über den Verzicht auf die zulässige Einzelhandelsnutzung in mehreren Geschäftsgebäuden eines gewerblich geprägten Gebiets mit dem Ziel der Vermeidung einer sonst erforderlichen Bebauungsplanänderung wegen Konflikten mit einem Innenstadtkonzept

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 3 S 1773/07

DRsp Nr. 2009/22336

Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an eine entgegen § 124a Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Berufungszulassung durch den Einzelrichter; Auslegung einer Baulast; Unwirksamkeit von Baulasten über den Verzicht auf die zulässige Einzelhandelsnutzung in mehreren Geschäftsgebäuden eines gewerblich geprägten Gebiets mit dem Ziel der Vermeidung einer sonst erforderlichen Bebauungsplanänderung wegen Konflikten mit einem Innenstadtkonzept

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch an eine Berufungszulassung durch den Einzelrichter gebunden, die dieser entgegen § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO gestützt hat. 2. Eine Baulast ist entsprechend ihrem Zweck als Instrument der landesrechtlichen Bauaufsicht und mit Blick auf die Kompetenzabgrenzung zum bundesrechtlichen Städtebaurecht auszulegen. Sie kann planungsrechtliche Vorgaben absichern, ist aber kein Mittel, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder zu verändern. Baulasten mit "bebauungsplanersetzender" Wirkung unter Umgehung der planungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind daher unwirksam.