(c) »...Der Kl. stützt sein Begehren auf Rückübereignung der seinem Rechtsvorgänger im Jahre 1956 durch eine städtebauliche Umlegung nach den §§ 26 ff. des rh.-pf. AufbauG vom 1. 8. 1949 (GVBl. I S. 317) Ä vgl. nunmehr §§ 45 ff. BauGB Ä entzogenen Grundfläche auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Er beruft sich insbesondere auf den Beschluß des BVerfG vom 12. 11. 1974 Ä 1 BvR 32/68 Ä, BVerfGE 38, 175, wonach aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auch ohne ausdrückliche gesetzl. Grundlage ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers folgt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Damit kann er jedoch nicht durchdringen.
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