OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2022
22 U 304/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 236/20

Darlegung- und Beweislast hinsichtlich des Zeitaufwands für die Ausführung eines Werkvertrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 22 U 304/21

DRsp Nr. 2023/6863

Darlegung- und Beweislast hinsichtlich des Zeitaufwands für die Ausführung eines Werkvertrags

Wer sich des Klägers als Nachunternehmer bedient hat und seinerseits gegenüber seinem Auftraggeber Stundenaufwand geltend gemacht hat, kann den vom klagenden Nachunternehmer abgerechneten Zeitaufwand nicht pauschal, gleichsam mit Nichtwissen, bestreiten. Das gilt insbesondere dann, wenn er fachkundig ist und daher angeben könnte, welcher Zeitaufwand für die durchgeführten Arbeiten als angemessen erscheint.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Verhandlungstermin vom 18.11.2022 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.08.2022 wird Bezug genommen. Die Stellungnahmen der Beklagten und der Streithelferin führen nicht zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussicht.