VGH Bayern - Beschluss vom 03.11.2017
15 ZB 17.1840
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 15.1396

Der Antrag auf Zulassung einer Berufung bedarf einer fristgerechten Begründung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 17.1840

DRsp Nr. 2018/13379

Der Antrag auf Zulassung einer Berufung bedarf einer fristgerechten Begründung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem (damaligen) Bevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der (neue) Bevollmächtigte der Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht mit Schriftsatz vom 6. September 2017 gestellt und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch bisher nicht eingegangen. Damit hat die Klägerin die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt.