VGH Bayern - Beschluss vom 23.10.2017
15 ZB 16.2392
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 33; BauNVO § 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 15.1188

Die Nutzungsänderung eines Hotels in ein Asylbewerberheim verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch.

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 16.2392

DRsp Nr. 2018/13003

Die Nutzungsänderung eines Hotels in ein Asylbewerberheim verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 33; BauNVO § 5;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Nutzungsänderung eines Hotels in ein Asylbewerber-/Flüchtlingsheim).

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 27. September 2016 abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze weder einen Anspruch der Klägerin auf Gebietserhaltung noch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.