Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin, ein im Bereich der Wiederverwertung von Altkleidern tätiges Unternehmen, erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte die Klägerin, ihr eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer an 29 Altglassammelstellen, die mit einem Straßennamen (und z.T. zusätzlich mit einem Parkbzw. Tennis Platz) bezeichnet wurden, zu erteilen. Die Container, deren Maße angegeben waren, sollten "direkt an den dortigen Altglascontainern" aufgestellt werden.
Die Beklagte erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2015, dass zur Antragsprüfung die Vorlage von Plänen erforderlich sei, die den genauen Standort der Container auswiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Bescheidung des Antrags gerichtete Klage mit Urteil vom 28. September 2016 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
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