OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2017
13 A 2807/17.A
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 2357/17

Drohen eines ernsthaften Schadens eines afghanischen jungen Mannes aufgrund einer möglicherweise fehlenden Möglichkeit zur Existenzsicherung durch die Rückkehr nach Afghanistan; Klärungsbedürftigkeit der Existenzsicherung hinsichtlich Abschiebungsverbots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 13 A 2807/17.A

DRsp Nr. 2017/17901

Drohen eines ernsthaften Schadens eines afghanischen jungen Mannes aufgrund einer möglicherweise fehlenden Möglichkeit zur Existenzsicherung durch die Rückkehr nach Afghanistan; Klärungsbedürftigkeit der Existenzsicherung hinsichtlich Abschiebungsverbots

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

[Gründe]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt, kann sich der Kläger allein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), auf den der Kläger unter anderem seinen Zulassungsantrag stützt, findet ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren keine Entsprechung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 zuzulassen.