OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2016
1 A 2199/16.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3; GG Art. 103 Abs. 1; AsylVfG § 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4019/16

Drohen von Repressalien durch Konversion eines marokkanischen Staatsangehörigen zum Christentum bei Rückkehr ins Heimatland; Ablehnung von Beweisanträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 1 A 2199/16.A

DRsp Nr. 2017/299

Drohen von Repressalien durch Konversion eines marokkanischen Staatsangehörigen zum Christentum bei Rückkehr ins Heimatland; Ablehnung von Beweisanträgen

1. Allein aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann erst dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 2. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Gehörsverletzung infolge einer Überraschungsentscheidung muss ein Asylbewerber grundsätzlich stets in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3; GG Art. 103 Abs. 1; AsylVfG § 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe