VGH Bayern - Beschluss vom 18.01.2019
4 CE 18.2578
Normen:
VwGO § 123; BayGO Art. 18a Abs. 8; BayGO Art. 18a Abs. 9; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 30; BauGB § 33; BauNVO § 23;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 E 18.1683

Ein Bürgerbegehren ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB unzulässig, wenn die Fragestellung auf konkrete grundstücksbezogene Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB bzw. der Baunutzungsverordnung abzielt.

VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 4 CE 18.2578

DRsp Nr. 2019/4631

Ein Bürgerbegehren ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB unzulässig, wenn die Fragestellung auf konkrete grundstücksbezogene Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB bzw. der Baunutzungsverordnung abzielt.

1. Ist ein Bauvorhaben, das mit einem Bürgerbegehren verhindert werden soll, erst nach Wirksamwerden eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans bzw. unter den Voraussetzungen des § 33 BauGB genehmigungsfähig, so genügt es zur Sicherung des Anspruchs auf Zulassung des Bürgerbegehrens, der Gemeinde im Eilverfahren den Erlass des Bebauungsplans vorläufig zu untersagen (Abgrenzung zu BayVGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - BayVBl 2011, 309). (Rn. 17)2. Ein auf eine Bauleitplanung gerichtetes Bürgerbegehren ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB unzulässig, wenn die Fragestellung auf konkrete grundstücksbezogene Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB bzw. der Baunutzungsverordnung abzielt, die der zu beschließende Bebauungsplan unverändert übernehmen soll (Klarstellung zu BayVGH, B.v. 11.8.2005 - 4 CE 05.1580 - BayVBl 2006, 733). (Rn. 19 - 20)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.