VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2017
10 ZB 17.1782
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 100 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 16.1203

Eine Berufung bedarf einer fristgerechten Begündung.

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 10 ZB 17.1782

DRsp Nr. 2018/13546

Eine Berufung bedarf einer fristgerechten Begündung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 100 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 weiterverfolgt, ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht vorliegen. Demgemäß bleibt auch der betreffende Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ohne Erfolg (2.).