VGH Bayern - Beschluss vom 27.10.2017
11 ZB 17.31500
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 9 K 17.34576

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist nur möglich, wenn die Fristversäumung unverschuldet war.

VGH Bayern, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.31500

DRsp Nr. 2018/12838

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist nur möglich, wenn die Fristversäumung unverschuldet war.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe ausdrücklich geltend gemacht. Dem Zulassungsantrag lässt sich jedoch sinngemäß entnehmen, dass die Kläger sich auf einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stützen möchten, da ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt worden ist.

Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass die Fristversäumung unverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO war und deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte.