OLG Hamm - Urteil vom 17.05.2022
4 U 62/22
Normen:
ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 938 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1/22

Einstweilige Verfügung bei unlauterem WettbewerbPersonalisierte Werbeschreiben als WettbewerbsverstoßDarlegungslast bezüglich der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWGAnschreiben an angesprochene Fachkreise als unlauterer WettbewerbIrreführung durch Bezugnahme auf angebliche Bewertungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 62/22

DRsp Nr. 2022/17746

Einstweilige Verfügung bei unlauterem Wettbewerb Personalisierte Werbeschreiben als Wettbewerbsverstoß Darlegungslast bezüglich der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG Anschreiben an angesprochene Fachkreise als unlauterer Wettbewerb Irreführung durch Bezugnahme auf angebliche Bewertungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur

Die Angabe in einem Schreiben an Fachkreise, dass Präparate von Konkurrenzunternehmen für die Behandlung einer bestimmten Krankheit nicht geeignet seien, da sie, anders als das eigene Präparat, einen bestimmten Wirkstoff enthalten würden vor dem die Europäische Arzneimittel-Agentur warne, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, stellt eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt zu werben:

(Fußnotentext zu Fußnote 2: "European Medicines Agency (2017). Cyclodextrins used as excipients. Committee for Human Medicinal Products. EMA/CHMP/333892/2013.")

und/oder