OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2016
11 B 1346/16
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1; StrWG NRW § 22 S. 1; OBG NRW § 14 Abs. 1; OBG NRW § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 3371/16

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung betreffend die Entfernung abgestellter Altkleidersammelcontainer; Ausschließliche Befüllung der Container auf dem im Privateigentum stehenden Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 11 B 1346/16

DRsp Nr. 2017/24

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung betreffend die Entfernung abgestellter Altkleidersammelcontainer; Ausschließliche Befüllung der Container auf dem im Privateigentum stehenden Grundstück

Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern auf einem Privatgelände stellt keine straßenrechtliche Sondernutzung dar, wenn auch die Befüllung ausschließlich auf dem im Privateigentum stehenden Grundstück stattfindet. Das gilt auch, soweit Fahrzeuge zum Leeren des Altkleidersammelcontainers verkehrsordnungswidrig auf einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche – hier ein Geh- und Radweg - abgestellt werden oder diese überfahren, um zu der auf dem Privatgrundstück befestigten Fläche zu kommen und zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Hinsichtlich der etwaigen verkehrsordnungswidrigen Vorgänge kann auch keine ordnungsbehördenrechtliche Verantwortlichkeit des Aufstellers begründet werden, wenn davon auszugehen ist, dass die mit Fahrzeugen anfahrenden Benutzer der Container diese nicht typischerweise ordnungswidrig auf dem Geh- und Radweg abstellen, sondern die Verkehrsregeln in der Regel einhalten, wenn sie den Container befüllen wollen.

Tenor