Anmerkungen zu diesem Schriftsatzmuster:
Die Abwehr eines Anspruchs des Auftragnehmers auf Zahlung von 80 % des Betrags gemäß eines Angebots des Unternehmers nach §§ 650b Abs. 1 Satz 2, 650c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BGB, welcher sich wiederum aus § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, wird voraussichtlich öfter zu einstweiligen Verfügungsverfahren nach Maßgabe des § 650d BGB führen, zumal in der zuletzt zitierten Vorschrift ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Pflicht zur Zahlung von 80 % des Angebots als Abschlagszahlung nicht besteht, wenn eine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. z.B. Kniffka/Jansen, Bauvertragsrecht 2018, § 650d Rdnr. 11).
Mit dem Antrag strebt der Besteller eine entsprechende anderslautende gerichtliche Entscheidung an.
Der Antrag kann sinnvollerweise nur als negativer Feststellungsantrag gestellt werden:
Es möge festgestellt werden, dass der Besteller diese 80-%-Abschlagszahlung nicht leisten muss.
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