"Einstweiliger Verfügungsantrag auf anderslautende gerichtliche Entscheidung gem. § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB (gegen "80 %-Regel")"

Anmerkungen zu diesem Schriftsatzmuster:

Typischer Fall des § 650d BGB

Die Abwehr eines Anspruchs des Auftragnehmers auf Zahlung von 80 % des Betrags gemäß eines Angebots des Unternehmers nach §§ 650b Abs. 1 Satz 2, 650c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BGB, welcher sich wiederum aus § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, wird voraussichtlich öfter zu einstweiligen Verfügungsverfahren nach Maßgabe des § 650d BGB führen, zumal in der zuletzt zitierten Vorschrift ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Pflicht zur Zahlung von 80 % des Angebots als Abschlagszahlung nicht besteht, wenn eine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. z.B. Kniffka/Jansen, Bauvertragsrecht 2018, § 650d Rdnr. 11).

Mit dem Antrag strebt der Besteller eine entsprechende anderslautende gerichtliche Entscheidung an.

Der Antrag kann sinnvollerweise nur als negativer Feststellungsantrag gestellt werden:

Es möge festgestellt werden, dass der Besteller diese 80-%-Abschlagszahlung nicht leisten muss.

Abschlagsrechnung nicht erforderlich, Angebot genügt