KG - Beschluss vom 22.02.2022
2 Ws 101/21 Vollz
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 589 StVK 180/20

Eintausendfünfhundert Euro Streitwert bei Anfechtung eines VollzugsplansRegelmäßig niedrige Streitwerte bei Strafvollzugssachen mangels Leistungsfähigkeit der Gefangenen

KG, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 101/21 Vollz

DRsp Nr. 2022/6401

Eintausendfünfhundert Euro Streitwert bei Anfechtung eines Vollzugsplans Regelmäßig niedrige Streitwerte bei Strafvollzugssachen mangels Leistungsfähigkeit der Gefangenen

Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit von Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen in der Regel niedrig festzusetzen. Bei der Anfechtung eines Vollzugsplans erscheint die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 1.500 Euro angemessen.

Die Beschwerde der Rechtsanwältin B., gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. August 2021 - in der Fassung der Abhilfeentscheidung dieses Gerichts vom 4. Februar 2022 - vorgenommene Streitwertbestimmung wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen worden ist, verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren ... Als Endstrafzeitpunkt ist der 6. August 2022 notiert. Anschließend ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vornotiert.