OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2016
2 B 1067/16
Normen:
BauGB § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 695
DÖV 2017, 390
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 967/16

Einwendungen gegen eine Baugenehmigung zum Neubau von Flüchtlingsunterkünften zur temporären Aufstellung auf dem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 2 B 1067/16

DRsp Nr. 2017/823

Einwendungen gegen eine Baugenehmigung zum Neubau von Flüchtlingsunterkünften zur temporären Aufstellung auf dem Grundstück

1. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Flüchtlingsunterkunft als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig.2. Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn sind im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.3. Das Tatbestandsmerkmal der Mobilität in § 246 Abs. 12 BauGB hat keinen nachbarschützenden Charakter.4. Fraglich erscheint, ob die in § 246 Abs. 12 BauGB vorgesehene Befristung der Baugenehmigung in ihrer Funktion als Nutzungsfreigabe auf maximal 3 Jahre zumindest mittelbar über das Tatbestandsmerkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen auch dem Schutz von Nachbarn dienen sollte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist aber nicht ersichtlich, warum die Nachbarn dann einen Anspruch darauf hätten, in welcher Form diese Verpflichtung seitens des Bauherrn eingehalten wird. Insofern reicht es aus, dass eine Baugenehmigung eine solche Befristung enthält. Das gilt jedenfalls dann, wenn dies mit einer ausdrücklichen Rückbauverpflichtung verbunden wurde.