VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2009
8 S 1685/08
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; BauGB § 35; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1; LBO § 57;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4841/07

Entgegenhaltung der Versagung eines Einvernehmens einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde im Hinblick auf ein Vorhaben im Außenbereich; Geltendmachung einer Verletzung der materiell-rechtlichen Planungshoheit einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde im Hinblick auf eine zuvor erteilte Ablehnung eines Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 8 S 1685/08

DRsp Nr. 2010/14641

Entgegenhaltung der Versagung eines Einvernehmens einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde im Hinblick auf ein Vorhaben im Außenbereich; Geltendmachung einer Verletzung der materiell-rechtlichen Planungshoheit einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde im Hinblick auf eine zuvor erteilte Ablehnung eines Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich

1. Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).2. Im Rahmen der Anfechtungsklage einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein vorher von der Gemeinde abgelehnter Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich erteilt worden ist, kann die Gemeinde nur eine Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sie sich nicht berufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Mai 2008 - 11 K 4841/07 - wird zurückgewiesen.