KG - Urteil vom 19.02.2019
21 U 40/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 3; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 252/13

Entscheidung des Gerichts bei unklarer Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Vorschussprozess vor Durchführung der Mängelbeseitigung

KG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 21 U 40/18

DRsp Nr. 2019/3966

Entscheidung des Gerichts bei unklarer Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Vorschussprozess vor Durchführung der Mängelbeseitigung

1. Ist in einem Vorschussprozess vor der Durchführung der Mängelbeseitigung noch unklar, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen erforderlich sein werden, und lässt sich die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten deshalb nur innerhalb eines Rahmens eingrenzen, hat das Gericht den zu zahlenden Vorschuss gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb dieser Spanne festzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. April 2003, VII ZR 251/02). 2. Zur Pflicht eines Bauträgers im vorliegenden Fall, einen Altbaukeller bestmöglich gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 3. Die Partei eines Rechtsstreits muss ihre eigene Rechtsposition nicht kritischer hinterfragen als das erstinstanzliche Gericht. Holt sie einen Parteivortrag in der Berufungsinstanz nach, den das erstinstanzliche Gericht nicht für erforderlich gehalten hat, kann dies folglich nicht verspätet sein.

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 16. Februar 2018 wie folgt abgeändert: