BVerwG - Beschluss vom 02.01.2001
4 BN 13.00
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 215a Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 244 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1888
BRS 64 Nr. 57
Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 17
ZfBR 2001, 418
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1279/98
BVerwG, vom 28.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 CN 5.99
VGH Baden-Württemberg, vom 13.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1625/99

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren; Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln im Bebauungsplan nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 13.00

DRsp Nr. 2003/2196

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren; Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln im Bebauungsplan nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist

1. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig, sondern lässt sie schon dann zu, wenn das Normenkontrollgericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht - vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu. 2. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 (ebenso nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) werden Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Der Sinn dieses Darlegungsgebots besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen - etwa einer Fehlerbehebung (jetzt nach § 215a BauGB 1998) - zu ermöglichen.