VGH Bayern - Urteil vom 17.12.2009
15 N 08.1813
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; (1987) ; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GBO § 47 Abs. 1;

Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans bei mangelnder Aussicht auf Realisierung einer innerstädtischen Straßenplanung besonders wegen Fehlens benötigter finanzieller Mittel; Erforderlichkeit der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinde bei entsprechender städtebaulicher Entwicklung; Zulässigkeit einer auf Lärm-Immissionskontingente des Plangebiets ausgerichteten Regelung in einem Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 15 N 08.1813

DRsp Nr. 2011/72

Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans bei mangelnder Aussicht auf Realisierung einer innerstädtischen Straßenplanung besonders wegen Fehlens benötigter finanzieller Mittel; Erforderlichkeit der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinde bei entsprechender städtebaulicher Entwicklung; Zulässigkeit einer auf Lärm-Immissionskontingente des Plangebiets ausgerichteten Regelung in einem Bebauungsplan

1. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn für seine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit die benötigten finanziellen Mittel fehlen.2. Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtnichtigkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem Inhalt Inhalts beschlossen hätte.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 456 I der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. IV.