Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller - die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe des §
1.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §
1.1
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