BVerwG - Beschluss vom 21.12.2010
4 BN 20.10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DVBl 2011, 363
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 3064/07

Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch lediglich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellter Kritik an dem Ergebnis der vorinstanzlichen Abwägungskontrolle; Erforderlichkeit der Darlegung der Widersprüchlichkeit des vom Gericht verwerteten Gutachtens, von Zweifeln an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters oder des Vorliegens besonders schwieriger Fachfragen bei Beantragung eines weiteren Sachverständigengutachtens

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 4 BN 20.10

DRsp Nr. 2011/1174

Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch lediglich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellter Kritik an dem Ergebnis der vorinstanzlichen Abwägungskontrolle; Erforderlichkeit der Darlegung der Widersprüchlichkeit des vom Gericht verwerteten Gutachtens, von Zweifeln an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters oder des Vorliegens besonders schwieriger Fachfragen bei Beantragung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller - die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragsteller beimessen.

1.1