OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2017
6 U 224/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3; UWG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 248
WRP 2018, 237
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 513/15

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz wegen Nachahmung eines vom selben Hersteller über mehrere Handelsunternehmen unter unterschiedlichen Wortmarken angebotenen Produkts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 224/16

DRsp Nr. 2018/105

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz wegen Nachahmung eines vom selben Hersteller über mehrere Handelsunternehmen unter unterschiedlichen Wortmarken angebotenen Produkts

1. Wird ein vom selben Hersteller stammendes Erzeugnis in erheblichen Stückzahlen von mehreren Handelsunternehmen unter unterschiedlichen Wortmarken angeboten, steht dies mangels wettbewerblicher Eigenart einem ergänzenden Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) des Erzeugnisses grundsätzlich entgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - wofür der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist - der angesprochene Verkehr weiß oder erkennen kann, dass es sich bei den Wortmarken um solche der jeweiligen Handelsunternehmen ("Handelsmarken") handelt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Handelsunternehmen ihre Marken warengruppenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte verwenden (im Streitfall verneint).2. Liegen aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen die Voraussetzungen für einen ergänzenden Leistungsschutz nicht vor, fehlt es regelmäßig auch an einer konkreten Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 II UWG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.