VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.11.2017
5 S 1475/16
Normen:
AEG § 18b; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 22 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1 Buchst. b); BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 13;
Fundstellen:
DÖV 2018, 251

Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Eisenbahn um zusätzliche Lärmschutzauflagen (hier: Errichtung einer Schallschutzwand); Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen; Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A); Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 5 S 1475/16

DRsp Nr. 2018/1152

Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Eisenbahn um zusätzliche Lärmschutzauflagen (hier: Errichtung einer Schallschutzwand); Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen; Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A); Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung

1. Hinsichtlich des "Wie" der Schutzauflage nach § 18b AEG steht der Planfeststellungsbehörde bei mehreren möglichen Maßnahmen im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein Ermessen zu. Die Errichtung einer Schallschutzwand kann ein Anwohner mithin nur verlangen, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit wäre, etwaig unzumutbare Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.2. Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann zwar grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Eine solche Festlegung - oder eine Zusage des Vorhabenträgers - allein erübrigt die Prüfung, ob die Richtwerte bei dem genehmigten Betrieb tatsächlich eingehalten werden können, indes nicht. Denn die Belange der Lärmbetroffenen dürfen nicht nur formal berücksichtigt werden.