VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2010
8 S 1977/09
Normen:
LBO § 5 Abs. 1; LBO § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; LBO § 56 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 4; BauNVO § 21a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1741
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2312/09

Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch den Umbau eines im Jahr 1950 als Kraftfahrzeugwerkstatt genehmigten Altgebäudes in ein Wohnhaus; Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn im Hinblick auf die Genehmigung zur baulichen Erweiterung eines Altgebäudes mit 2,3 m Grenzabstand; Minderung der Schutzwürdigkeit eines Nachbarn wegen unbeanstandeter Hinnahme einer Unterschreitung der Mindestabstandsflächentiefe eines Nachbargebäudes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 8 S 1977/09

DRsp Nr. 2010/1934

Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch den Umbau eines im Jahr 1950 als Kraftfahrzeugwerkstatt genehmigten Altgebäudes in ein Wohnhaus; Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn im Hinblick auf die Genehmigung zur baulichen Erweiterung eines Altgebäudes mit 2,3 m Grenzabstand; Minderung der Schutzwürdigkeit eines Nachbarn wegen unbeanstandeter Hinnahme einer Unterschreitung der Mindestabstandsflächentiefe eines Nachbargebäudes

Zur Verneinung einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sowie zur Anwendung von § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO im Falle des Umbaus und der baulichen Erweiterung eines im Jahr 1950 mit 2,3 m Grenzabstand als Kraftfahrzeugwerkstatt genehmigten Altgebäudes in ein Wohnhaus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 5 Abs. 1; LBO § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; LBO § 56 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 4; BauNVO § 21a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.