VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.11.2017
8 S 2101/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BauGB § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 80a Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 212a Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 490
DÖV 2018, 162
NVwZ-RR 2018, 298
ZfBR 2018, 175
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 10755/17

Erhebliche Verschlechterung der (bauplanungsrechtlichen) Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage; Unzumutbarkeit der dadurch für das Nachbargrundstück entstehenden Belastung bei Abwägung aller Umstände; Verstoß gegen das (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme; Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage (hier: Gemeinschaftskläranlage)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 8 S 2101/17

DRsp Nr. 2017/17523

Erhebliche Verschlechterung der (bauplanungsrechtlichen) Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage; Unzumutbarkeit der dadurch für das Nachbargrundstück entstehenden Belastung bei Abwägung aller Umstände; Verstoß gegen das (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme; Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage (hier: Gemeinschaftskläranlage)

Eine erhebliche Verschlechterung der (bauplanungsrechtlichen) Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage kann - auch im Außenbereich - auf einen Verstoß gegen das (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme führen, wenn die dadurch für das Nachbargrundstück entstehende Belastung bei Abwägung aller Umstände unzumutbar ist. Dies kommt nicht nur bei einer Überlastung einer Erschließungsstraße, sondern auch bei Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage (hier: Gemeinschaftskläranlage) in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2017 - 6 K 10755/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.