OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2022
4 E 103/22
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7058/21

Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 4 E 103/22

DRsp Nr. 2022/4850

Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX über 66,00 Euro wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

Mit Schreiben vom 8.3.2022 rügt der Kläger sinngemäß die Rechtmäßigkeit der ihm übersandten Kostenrechnung unter Hinweis auf § 21 GKG. Sein damit nach Zugang der Kostenrechnung zum Ausdruck gebrachtes Begehren ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren anzusehen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Vgl. BGH, Beschluss vom 15.8.2002 - I ZA 1/01 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 17.5.2019 - 6 KSt 2.19, u. a. -, juris, Rn. 1 und 6; BSG, Beschluss vom 8.3.2021 - B 2 U 2/21 S -, juris Rn. 1 f., 6.

Über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.