Erläuterungen zum Schriftsatzmuster: "Fortsetzung des Rechtsstreits nach Vorbehalturteil durch die Klägerin"

1.

Wenn die Beklagte nach Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht das Nachverfahren beantragt (siehe Teil 11/3.8), wird im Allgemeinen die Klägerin selbst an einer baldigen Durchführung des Nachverfahrens interessiert sein, um den Rechtsstreit endgültig zu erledigen. Auch die Klägerin kann also beim zuständigen Gericht beantragen, das Nachverfahren durchzuführen. Insofern gelten dann die gleichen Ausführungen wie oben unter Teil 11/3.8 und 11/3.9, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.

2.

Die Tenorierung in Ziffer I des Antrags richtet sich nach § 708 Nr. 5 ZPO. Das Gleiche gilt für den Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung.

3.