Erläuterungen zum Schriftsatzmuster: "Fortsetzung des Rechtsstreits nach Vorbehaltsurteil durch die Beklagte"

1.

Für das Nachverfahren ist stets das Gericht erster Instanz zuständig, auch wenn das Vorbehaltsurteil erstmals in höherer Instanz erlassen wurde (BGH, NJW-RR 1988, 61).

2.

Das Nachverfahren bildet mit dem Urkundenprozess eine Einheit. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen fort, der Streitgegenstand bleibt der gleiche, die Parteirollen ändern sich nicht (vgl. Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 600 ZPO Rdnr. 1).

Wichtig ist jedoch, dass das Nachverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wird, sondern dass es stets des Antrags einer Partei bedarf (streitig: vgl. Zöller/Greger, 24. Aufl., § 600 ZPO Rdnr. 8)! Dieser Antrag kann allerdings bereits im Termin nach Verkündung des Vorbehaltsurteils gestellt werden.

3.

Im Nachverfahren entfallen selbstverständlich die vorhandenen Beschränkungen des Urkundenprozesses. Der Beklagten stehen nunmehr sämtliche Beweismittel für ihre Einwendungen zur Verfügung, auch ist eine Widerklage jetzt zulässig.