1. | Für das Nachverfahren ist stets das Gericht erster Instanz zuständig, auch wenn das Vorbehaltsurteil erstmals in höherer Instanz erlassen wurde (BGH, NJW-RR 1988, |
2. | Das Nachverfahren bildet mit dem Urkundenprozess eine Einheit. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen fort, der Streitgegenstand bleibt der gleiche, die Parteirollen ändern sich nicht (vgl. Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 600 ZPO Rdnr. 1). Wichtig ist jedoch, dass das Nachverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wird, sondern dass es stets des Antrags einer Partei bedarf (streitig: vgl. Zöller/Greger, 24. Aufl., § 600 ZPO Rdnr. 8)! Dieser Antrag kann allerdings bereits im Termin nach Verkündung des Vorbehaltsurteils gestellt werden. |
3. | Im Nachverfahren entfallen selbstverständlich die vorhandenen Beschränkungen des Urkundenprozesses. Der Beklagten stehen nunmehr sämtliche Beweismittel für ihre Einwendungen zur Verfügung, auch ist eine Widerklage jetzt zulässig. |
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