Erläuterungen zum Schriftsatzmuster: "Abstandnahme vom Urkundenprozess"

1.

Die Klägerin kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem von ihr eingeleiteten Urkundenprozess Abstand nehmen und ihren Anspruch sofort im ordentlichen Verfahren geltend machen. Eine solche Möglichkeit wird ihr von der Zivilprozessordnung gem. § 596 ZPO sogar selbst dann eingeräumt, wenn die Beklagte diesem "Abstehen vom Urkundenprozess" nicht zustimmen sollte.

2.

Das Recht des Übergangs vom Urkundenprozess zum ordentlichen Verfahren steht der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz uneingeschränkt zu. Dass der Urkundenprozess überhaupt statthaft war, ist diesbezüglich nicht Voraussetzung (Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 596 ZPO Rdnr. 1).

Im zweiten Rechtszug ist die Erklärung der Abstandnahme zwar auch noch zulässig, dann jedoch nur analog zu § 263 ZPO, wenn die Beklagte zustimmt oder das Gericht das Vorgehen für sachdienlich erachtet (BGH, NJW 1965, 1599; Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 596 ZPO Rdnr. 2).

Nach Zöller/Greger, 24. Aufl., § 596 ZPO Rdnr. 4 kann aufgrund der neuen Funktionsbestimmung des Berufungsverfahrens durch das ZPO -Reformgesetz im zweiten Rechtszug eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr als zulässig angesehen werden.

3.