VGH Bayern - Beschluss vom 02.10.2017
10 CE 17.1491
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 73 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 E 17.3341

Erledigung der Hauptsache; Abschiebungsverbot; Kostenverteilung; Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 10 CE 17.1491

DRsp Nr. 2018/2406

Erledigung der Hauptsache; Abschiebungsverbot; Kostenverteilung; Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2017 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 73 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5;

Gründe

Der Antragsteller und der Antragsgegner haben den Rechtsstreit mit ihren Erklärungen vom 21. September 2017 und 26. September 2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen und gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2017 wirkungslos geworden ist.