VGH Bayern - Urteil vom 19.10.2017
6 B 17.189
Normen:
Bay KAG Art. 5a; BauGB § 125; BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 15.28

Erschließungsbeiträge können nur für die Länge der Baumaßnahme erhoben werden, nicht für die gesamte Straße.

VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 6 B 17.189

DRsp Nr. 2018/13122

Erschließungsbeiträge können nur für die Länge der Baumaßnahme erhoben werden, nicht für die gesamte Straße.

1. Wie weit eine einzelne Anbau Straße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung. Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen.