BVerwG - Beschluss vom 21.07.2009
9 B 71.08
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 132;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1191
NVwZ 2009, 1374
UPR 2010, 79
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 443/03
VG Hamburg, 7 - 3507/01 vom 22.10.2003,

Erschließungsbeitragsrecht: Begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans auf Teilfläche eines Grundstücks; Aussagekräftigkeit eines die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen beinhaltenden Bebauungsplans über bebauungsrechtliche Anforderungen an die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit baulichen Anlagen; Vorliegen eines das Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB begründenden Erschließungsvorteils

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 9 B 71.08

DRsp Nr. 2009/18004

Erschließungsbeitragsrecht: Begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans auf Teilfläche eines Grundstücks; Aussagekräftigkeit eines die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen beinhaltenden Bebauungsplans über bebauungsrechtliche Anforderungen an die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit baulichen Anlagen; Vorliegen eines das Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB begründenden Erschließungsvorteils

Die Annahme, dass einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans ausnahmsweise nur eine begrenzte Erschließungswirkung zukommt, ist nicht beschränkt auf den Fall eines zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufenden, spiegelbildlich bebaubaren Grundstücks (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <366 f.>) oder der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu völlig unterschiedlichen Baugebieten (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32). Die genannten Konstellationen sind nur beispielhaft und nicht abschließend. Entscheidend ist, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt.

Tenor: