BVerwG - Urteil vom 18.03.2009
9 C 4.08
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1; BauGB § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 133, 280
DVBl 2009, 978
DÖV 2009, 913
NJ 2009, 344
NVwZ-RR 2009, 613
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 5207/04
VG Düsseldorf, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7705/01

Erschließungsbeitragsrecht: Berücksichtigung vereinnahmter Vorausleistungen für eine Erschließungsanlage wie eine kreditkostenmindernde Tilgung i.R.d. Berechnung der Fremdfinanzierungskosten nach dem Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung; Unmöglichkeit einer Zuordnung eines bestimmten Darlehens zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme nach dem Wechsel vom Einzel- zum Gesamtdeckungsprinzip in den neuen Bundesländern im Zuge der Wiedervereinigung; Einräumung einer Schätzungsbefugnis zur Berechnung des der einzelnen Erschließungsanlage zuzuordnenden Kreditaufwands; Notwendigkeit eines Vorababzugs der Zuwendungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote

BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 9 C 4.08

DRsp Nr. 2009/11434

Erschließungsbeitragsrecht: Berücksichtigung vereinnahmter Vorausleistungen für eine Erschließungsanlage wie eine kreditkostenmindernde Tilgung i.R.d. Berechnung der Fremdfinanzierungskosten nach dem Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung; Unmöglichkeit einer Zuordnung eines bestimmten Darlehens zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme nach dem Wechsel vom Einzel- zum Gesamtdeckungsprinzip in den neuen Bundesländern im Zuge der Wiedervereinigung; Einräumung einer Schätzungsbefugnis zur Berechnung des der einzelnen Erschließungsanlage zuzuordnenden Kreditaufwands; Notwendigkeit eines Vorababzugs der Zuwendungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote

1. Das aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgende Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gebietet es, im Rahmen der Berechnung der (wegen des gemeindehaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips nur "fiktiven") Fremdfinanzierungskosten von der Gemeinde vereinnahmte Vorausleistungen für die Erschließungsanlage wie Tilgungen zu behandeln (im Anschluss an das Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <347 ff.> ).