VGH Bayern - Beschluss vom 18.08.2017
6 ZB 17.840
Normen:
BayKAG Art. 5a; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; BauGB § 242 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 16.296
VG Augsburg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 17.119

Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Vorhandene (historische) Straße; Endgültige Herstellung; Satzungsmäßiges Herstellungsmerkmal; Beleuchtung; Entwässerung; Ermessen; Bestimmtheit; Straßenentwässerung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 6 ZB 17.840

DRsp Nr. 2017/15546

Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Vorhandene (historische) Straße; Endgültige Herstellung; Satzungsmäßiges Herstellungsmerkmal; Beleuchtung; Entwässerung; Ermessen; Bestimmtheit; Straßenentwässerung

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 - Au 2 K 16.296 und Au 2 K 17.119 - wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.543,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 5a; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; BauGB § 242 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die Kläger wurden von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 12. August 2015 und 6. Dezember 2016 für das in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück FlNr. 409/3 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der B. Straße in Höhe von 13.700,00 € und 10.843,76 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klagen gegen beide Bescheide für unbegründet erachtet und abgewiesen.