BVerwG - Urteil vom 03.05.1991
8 C 77.89
Normen:
BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 2; BBauG § 123 Abs. 3; BBauG § 30 Abs. 1; BBauG § 34; BBauG § 35; VwGO § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 88, 166
Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 34
DRsp V(527)358a
DVBl 1991, 1304
KStZ 1991, 213
NJW 1992, 191
NVwZ 1991, 1086
ZKF 1992, 205
ZfBR 1991, 227
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2849/86
VGH Baden-Württemberg, vom 29.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2737/88

Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur Erschließungspflicht, Wirkung des Erlasses eines qualifizierten Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 03.05.1991 - Aktenzeichen 8 C 77.89

DRsp Nr. 1993/1239

Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur Erschließungspflicht, Wirkung des Erlasses eines qualifizierten Bebauungsplans

1. Die Erteilung einer - mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrigen - Baugenehmigung kann dafür, daß sich die gemeindliche Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 und 2 BBauG/BauGB) zu einer aktuellen Pflicht verdichtet, ausschließlich dann etwas hergeben, wenn sie der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens vorausgeht (im Anschluß an das Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266 [273]). 2. Hat ein Eigentümer die Erschließung eines sein Grundstück erfassenden Baugebiets vertraglich übernommen, fehlt es ihm gegenüber an einer der Verdichtung zugänglichen gemeindlichen Erschließungsaufgabe. Während des Bestehens des Erschließungsvertrags eintretende Umstände sind daher nicht geeignet, zu seinen Gunsten einen Erschließungsanspruch entstehen zu lassen. 3. Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans kann eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe nur auslösen, wenn sein Inkrafttreten die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs sperrt (im Anschluß an das Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25 S. 5 [7]).